GEMEINSAM SIND WIR STARK!

Satzung des Gewerbeverein Talheim e.V.

1 NAME und SITZ

Der Verein führt den Namen Gewerbeverein Talheim e.V.und hat Sitz in 74388 Talheim.

Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Heilbronn unter der Nr. 2317 eingetragen. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

2 ZWECK und AUFGABEN

Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe, sowie der freiberuflich Tätigen) des Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene.

Der Verein soll:

a) mit der Gemeindeverwaltung Kontakt halten, um die Anliegen aller Selbständigen zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können.
b) die Mitglieder über Fragen der Gemeindeverwaltung stets aufklären,
c) durch gemeinsame Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam machen.
d) durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung ermöglichen,
e) durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist pflegen,
f) durch Mitwirkung in überörtlichen Organisationen der Gewerbe- und Handelsvereine zur Stärkung des selbständigen Mittelstandes beitragen.

3 GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4 MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:

a) Handeltreibende
b) Handwerker
c) Gewerbetreibende
d) Klein- und Mittelindustrie
e) freiberuflich Tätige
f) Führungskräfte in Betrieben, die dem selbständigen Mittelstand erbunden sind,
g) fördernde Mitglieder
h) Freunde des gewerblichen Mittelstandes

zu a) – h)  Firmenmitgliedschaft ist möglich, wobei jeweils ein Vertreter des Unternehmens zu benennen ist.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand entscheidet der Ausschuss. Wird dieser Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb von einem Monat beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen.

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch freiwilligen Austritt (3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand)
b) durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, kann die Mit­gliedschaft auf den Rechtsnachfolger übergehen.
c) durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung derStandes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom Ausschuss auszusprechen ist. Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zuge­stellten Ausschlussbeschluss kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
d) durch Auflösung des Vereins.

Auf Beschluss des Ausschusses können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit des Ausschusses. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. Das gleiche gilt für die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,

5 RECHTE und PFLICHTEN der MITGLIEDER

Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit.

Die Abstimmung innerhalb einer Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied 1 Stimme, die nur innerhalb der Firma übertragbar ist.

Jedes Mitglied ist wählbar in die Organe des Vereins.

Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmungen des Vereins in An­gelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Vorstand.

Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.

6 MITGLIEDSBEITRÄGE

Die Unkosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitglieder­versammlung festgesetzt.

Zu besonderen Zwecken kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine jeweils in der Höhe der festzusetzende angemessene Umlage erhoben werden.

Gibt das Mitglied aus Altersgründen den Betrieb auf, so wird er als beitragsfreies Mitglied im Verein weitergeführt.

7 ORGANE des VEREINS

1) VORSTAND

Er besteht aus

dem Vorsitzenden
2.   dem Stellvertreter des Vorsitzenden
3.   dem Kassier

2) AUSSCHUSS

Er besteht aus

a)   den 3 Mitgliedern des Vorstandes
b)   4 weiteren Vereinsmitgliedern oder bis etwa 10% der Mitglieder
c)   Fachgruppenvorsitzende und deren Stellvertreter

3) MITGLIEDERVERSAMMLUNG

8 VORSTAND

Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB, wobei alle Vorstandsmitglieder einzeln vertretungsberechtigt sind. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Ausschuss ihm übertragen. Die Führung des Vereins erfolgt ehrenamtlich.

Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung gebunden.

Im Einzelnen haben:

a) der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, die Mitgliederversammlungen, Ausschuss- und Vorstandssitzungen einzuladen und zu leiten.

b) der Kassier die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung ist von zwei, von der   Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen.  Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassier und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Ausschussmitglieder sein. Die Wahlen erfolgen offen, jedoch schriftlich und geheim, wenn dies von einem der Betroffenen oder 10% der Anwesenden gewünscht wird. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen aus 3 Personen bestehenden Wahlausschuss für die Wahl des Vorsitzenden.

Mitglieder, die das 65. Lebensjahr erreicht haben, können nicht mehr als Vorsitzender oder in den Vorstand gewählt werden.

9 AUSSCHUSS

Bei der Wahl der Ausschussmitglieder ist auf die berufsmäßige Zusammensetzung zu achten. Es sollten Industrie, Handwerk, Handel und freie Berufe, jeweils ihrer Mitgliederzahl entsprechend vertreten sein. Er hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitglieder­versammlung über die Tätigkeit des Vereins im Einzelnen zu beraten und zu beschließen.

Gemeinderäte, die dem Verein angehören und sachkundige Personen können beratend zu Ausschusssitzungen zugezogen werden. Die Entscheidung über die Einladung trifft der Vorstand.

Für die Ausschussmitglieder, weiche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Ausschuss Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Das gleiche gilt für die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden. Der Ausschuss berät über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung, und zwar mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder (siehe Schluss­bestimmung § 13). Auf Verlangen von einem Mitglied muss geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Ausschuss wird auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.

10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins, sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.

Zu ihrer Obliegenheit gehören:

a)   die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses

b)   die Wahl der Kassenprüfer

c)   die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen

d)   die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereins

e)   die Änderung der Vereinssatzung

f)    Entlastung des Vorstandes

g)   Beschlussfassung über die Auflösung und Liquidation des Vereins

In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Grundes oder auf Beschluss des Ausschusses eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (siehe Schlussbestimmung § 13), im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.

(Die Satzungsänderung wird erst mit Eintragung im Vereinsregister wirksam).

Die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung, erfolgt durch den Vorsitzenden, mindestens 8 Tage vor Abhaltung der Versammlung durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt oder durch Rundbrief und Angabe der Tagesordnung. Anträge müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein, wobei über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge der Vorstand entscheidet. Dies gilt nicht für Anträge mit satzungsänderndem Charakter.

Das Protokoll über die Mitgliederversammlungen wird vom Schriftführer geführt. Der Schriftführer wird von der jeweiligen Mitgliederversammlung bestimmt. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

11 FACHGRUPPEN

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden. Sie können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung des Auschusses bedarf. Für Maßnahmen der einzelnen Fachgruppen kann auf Anordnung des Vorstandes eine gesonderte Kasse geführt werden, die ebenfalls von den Kassenprüfern des Hauptvereins zu prüfen ist. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter einer Fachgruppe gehören Kraft des Amtes dem Ausschuss des Vereins an.

12 AUFLÖSUNG des VEREINS

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Aufläsung des Vereins“ mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind und davon ¾ zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Das Vereinsvermögen wird bei Aufösung bei der Volksbank Flein Talheim e. V. in Form eines Treuhandkontos hinterlegt, welches bei Wiedergründung dem neu gegründeten Verein zurückzugeben ist, falls die auflösende Mitgliederversammlung nichts Gegenteiliges beschließt.

SCHLUSSBESTIMMUNG

Bei Abstimmungen werden nur gültige Stimmen gewertet. Stimmenthaltungen und leere Stimmzettel sind ungültige Stimmen.

Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 26.09.2007 beschlossen und am 09.10.2009 von der Vorsitzenden gem. Ermächtigung lt. Mitgliederversammlungsbeschluss vom 26.09.2007 ergänzt.